Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Präambel
Die BHS tabletop AG (nachfolgend Verwender) fühlt sich den Grundsätzen der Compliance und Corporate Governance verpflichtet und erwartet von allen Geschäftspartnern (nachfolgend Kunden) eine entsprechende Ausrichtung. Die BHS behält sich insoweit vor, diesbezüglich bindende Vereinbarungen in ihre Verträge aufzunehmen.

 

1. Geltungsbereich

a) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für jedes Rechtsgeschäft, an dem der Verwender beteiligt ist. Allen etwaigen AGB von Kunden wird bereits jetzt und für die Zukunft vollumfänglich widersprochen. Dieser Widerspruch versteht sich im Sinne einer vollständigen Abwehrklausel.

b) Diese AGB gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne des Gesetzes (Deutsches Handelsgesetzbuch).


2. Angebotsunterlagen, Bestellung und Haftungsfreistellung

a) Angebote des Verwenders entfalten keine rechtliche Bindungswirkung, sondern sind stets freibleibend. Eine Haftung für etwaige Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angeboten oder sonstigen Unterlagen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

b) Wird aufgrund eines individuellen Kundenwunsches gefertigt, stellt der Kunde den Verwender von allen Ansprüchen seitens Dritter wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Geschmacksmuster, Patente, Design-, Marken- und Urheberrechte frei, die auf Vorgaben des Kunden hinsichtlich Formen, Dekoren und Vignetten oder sonstigen Vorgaben beruhen. Auf Verlangen des Verwenders hat der Kunde seine Eigentümerstellung bezüglich eines Urheberrechts u. ä. oder die Inhaberschaft von entsprechenden Nutzungsrechten nachzuweisen. Der Kunde hat weiter vor Vertragsschluss auf das etwaige Vorliegen von Rechten Dritter hinzuweisen.

c) Jedwede Verträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung des Verwenders zustande.

 

3. Kaufpreis, Kosten und Werklohn

a) Kaufpreis, Kosten und Werklohn setzen sich aus dem Nettobetrag und der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zusammen.

b) Alle vom Verwender genannten Preise verstehen sich auf Basis „Ex works“ (Incoterms 2020) ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versicherung, Transportkosten, Einfuhrzoll, Konsulatsgebühren und sonstige Abgaben.

 

4. Zahlungsbedingungen, Verzugsschaden, Schadenersatz, Aufrechnungen

a) Der Kunde hat vor Eintritt des gesetzlichen Verzugs den Rechnungsbetrag ohne Abzüge zu entrichten.

b) Maßgeblich für die Einhaltung von Fristen bei Zahlungsterminen ist der Geldeingang bei BHS, d.h. Gutschrift auf den Konten der BHS.

c) Die Verzugszinsen werden in der gesetzlich maximal zulässigen Höhe (derzeit 9 % über dem Basiszins der europäischen Zentralbank) berechnet. Zusätzlich wird eine Kostenpauschale von 40 € fällig.

d) Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung werden 12 % der vereinbarten Preise berechnet (pauschalierter Schadenersatz), sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Verwender vorbehalten. Der pauschalierte Schadenersatz wird auch bei Annahmeverzug des Kunden fällig.

e) Aufrechnungsrechte zu Gunsten des Kunden bestehen nur, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verwender anerkannt sind.

f) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so kann der Verwender die Bezahlung für sämtliche unterwegs befindlichen oder noch ausstehenden Lieferungen aus dem Vertragsverhältnis sofort verlangen.

 

5. Warensortiment

a) Vertragsgegenstand sind Waren.

b) Eine etwaige Werkleistung des Verwenders beschränkt sich ausschließlichauf den Entwurf, die Herstellung und die anschließende Präsentation von fertigen, auf Kundenveranlassung oder unter Vorlage von Kundenmustern individuell entworfenen, hergestellten und präsentierten Warenmustern. Mit Abnahmebestätigung oder einer ausgelösten Bestellung des präsentierten Warenmusters ist die Werkleistung abgenommen. Die eigentlichen Warenlieferungen unterliegen ausschließlich Kaufrecht.

 

6. Warenlieferungen

a) Teillieferungen sind zulässig.

b) Der Gefahrenübergang gilt immer „ab Werk“, gleich wer den Transport durchführt, auslöst oder schuldet. Bei Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Übersendung der Abholungsbenachrichtigung auf den Kunden über.

c) In den nachfolgend aufgeführten Fällen behält sich der Verwender die Berechnung einer Gebühr vor:

  • Bei Erstbestellungen von Individualdekoren bzw. Vignetten unter 300 Stück werden anteilige Litho- und Einrichtungskosten in Höhe von 250 € berechnet. Wird keine reprofähige Vorlage zur Verfügung gestellt, werden weitere Kosten in Höhe von 100 € in Rechnung gestellt.

  • Bei Nachbestellungen von Individualdekoren bzw. Vignetten unter 50 Stück wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 10% des Auftragswertes in Rechnung gestellt.

  • Bei Aufträgen mit einem Wert bis 75 € wird eine Bearbeitungsgebühr von 9,90 € berechnet.

  • Bei vorab genehmigten Retouren werden die Kosten für die Wiedereinlagerung in Höhe von 10% des Warenwertes oder ein Mindestbetrag von 25 € berechnet.

d) Bei Geschirr mit Dekoren und Vignetten behält sich der Verwender eine Mehr- oder Minderlieferung je Artikel von bis zu 10 % vor.

e) In Fällen der höheren Gewalt, unverschuldeten Leistungshindernissen und Ähnlichem ist der Verwender berechtigt, eine angemessene Nachlieferungsfrist entsprechend der Dauer der Liefererschwerung in Anspruch zu nehmen, höchstens aber sechs Wochen. Verwender und Kunde haben nach Ablauf dieser Frist das Recht, vom Vertrag zurück zu treten. Gegenseitige Ansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

 

7. Eigentumsvorbehalt

a) Sämtliche gelieferte Ware des Verwenders bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich sonstiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum des Verwenders. Ergänzend wird der verlängerte Eigentumsvorbehalt vereinbart.

b) Waren des Verwenders dürfen vom Kunden ohne Genehmigung nicht weiter verarbeitet werden (z. B. Dekorierungen etc.).

c) Die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf der Ware wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten abgetreten (Globalzession), der Verwender nimmt die Abtretung an. Die Deckungsgrenze der abgetretenen Forderungen beträgt 110 % des Wertes der jeweils verkauften oder gelieferten Vorbehaltsware. Der Freigabeanspruch folgt aus der Rechtsnatur der Sicherungsabrede. Die Grenze für das Entstehen des Freigabeanspruchs liegt bei 150 % des maßgeblichen Schätzwertes im Zeitpunkt des Freigabeverlangens.

d) Der Kunde ist zur Einziehung der im Voraus abgetretenen Forderung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verwenders bleibt jedoch durch die Einziehungsermächtigung des Kunden unberührt. Der Verwender wird selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und fristgerecht nachkommt. Auf Verlangen des Verwenders hat der Kunde ihm die Schuldner der abgetretenen Forderung mittels Kundenlisten, in denen die Adresse, die Verbindlichkeit des Schuldners sowie die verkauften Waren angegeben sind, namhaft zu machen und ihm die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Die Abtretung ist den Drittschuldnern durch den Kunden anzuzeigen, gleiches gilt im Insolvenzfall. Beträge, die auf so abgetretene Forderungen eingehen, hat der Kunde von seinen übrigen Einnahmen zu trennen und an den Verwender bis zu dessen Befriedigung abzuführen.

e) Der Verwender ist berechtigt, die Abnehmer des Kunden über die Abtretung zu benachrichtigen. Dies gilt dann als Widerruf der Einziehungsermächtigung.

f) Im Kontokorrentverhältnis gelten das Vorbehaltseigentum und die Globalzession als Sicherung für die Saldoforderung.

g) Werden Waren weiter verarbeitet oder vermischt, erwirbt der Vorbehaltsverkäufer entsprechendes Miteigentum.

 

8. Gewährleistung

a) Der Kunde muss die Ware im Sinne des § 377 (Deutsches) HGB untersuchen und unverzüglich etwaige Mängelrügen erheben. Die Rüge muss spätestens innerhalb von 3 Werktagen erfolgen, eine Rüge nach Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung ist ausgeschlossen.

b) Der Kunde kann die üblichen Gewährleistungsrechte erst dann verlangen, wenn ein Nachbesserungsversuch oder eine Ersatzlieferung nach Wahl des Verwenders gescheitert sind.

c) Der Verwender haftet grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auch für normale Fahrlässigkeit.

 

9. Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte

a) Die Produkte des Verwenders sind durch Urheber- oder sonstige Schutzrechte geschützt. Nachahmungen, Veränderungen oder Bearbeitungen sind verboten.

b) Bei Individualdekoren ist der Kunde nicht berechtigt, diese in Verbindung mit Porzellanteilen zu verwenden oder sie auf solchen anzubringen, die nicht vom Verwender stammen. Für den Fall eines Verstoßes verpflichtet
sich der Kunde, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € zu zahlen sowie dem Verwender jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch den Verstoß entstanden ist oder entstehen wird.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

a) Erfüllungsort für die Lieferung ist stets der Versandort der Ware, Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz des Verwenders.

b) Ausdrücklich wird zwischen den Parteien der Gerichtsstand Hof/Saale vereinbart (§ 38 ZPO); dies gilt auch für alle Fälle von Wechsel- und Scheckklagen. Weiterhin wird ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts vereinbart, mit Ausnahme der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG).

c) Sollten einzelne Klauseln dieser vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

d) Von den vorstehenden AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Vereinbarung und Schriftform.