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Corona-Update für das Gastgewerbe

Die Omikron-Infektionswelle in Deutschland ist weiter auf dem Vormarsch, doch ab 20. März gibt es für die Gastronomie und Hotellerie Aussicht auf bundesweite Lockerungen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die neuen Corona-Auflagen für das Gastgewerbe ab März 2022.

von Julia Vießmann
Inhalt

Bundesweite Lockerungen der Corona-Maßnahmen ab 20. März 2022, neue Regelungen zur Überbrückungshilfe IV ab 1. März 2022, wenig Hoffnung auf Entschädigung bei Lockdown-Schäden für Gastronomen und rechtmäßige Kündigungen wegen Ablehnung der Corona-Impfung – diese Neuerungen treten ab März 2022 für die Gastronomie und Hotellerie in Kraft. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Urteile.

Übersicht über Gastgewerbe-Regelungen & Corona-Dashboard

Der DEHOGA-Bundesverband stellt unter diesem Link eine aktuelle Übersicht über die Auflagen für das Gastgewerbe, 2G-, 2G-Plus- sowie 3G-Regeln, Regelungen für Beschäftigte, Sperrzeiten sowie Testpflichten für Gäste in den einzelnen Bundesländern zur Verfügung.

Die Übersicht über die neuen Lockerungen und Auflagen in den jeweiligen Bundesländern zum 4. März 2022 kann unter diesem Link des DEHOGA-Bundesverbands eingesehen werden.

Das Robert-Koch-Institut informiert auf seinem RKI-Dashboard tagesaktuell über den Stand der Corona-Infektionen in den Ländern und Landkreisen sowie über die Risikogebiete.

Bundesweite Lockerungen der Corona-Maßnahmen ab 20. März 2022

Die Bundesregierung hat sich auf bundesweite Lockerungen der Corona-Maßnahmen geeinigt. Ab dem 20. März 2022 sollen alle Corona-Schutzmaßnahmen größtenteils aufgehoben werden. Nur noch das Tragen von medizinischen Schutz- oder FFP2-Masken in Bussen und Bahnen sowie in Kliniken und Pflegeeinrichtungen soll vorgeschrieben sein. Abstandsregeln, Hygienekonzepte sowie die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen fallen demnach vollständig weg. Darüber hat sich das Bundeskabinett am Mittwoch, den 9. März 2022, beraten.

In medizinischen und pflegerischen Einrichtungen sowie in Schulen können jedoch weiterhin Corona-Tests angeordnet werden. Daneben soll es eine sogenannte „Hotspot-Regelung“ geben, die zusätzliche Maßnahmen in Gebieten mit besonders schwierigem Ausbruchsgeschehen bei Überlastung des Gesundheitssystems oder bei neuen gefährlichen Virusvarianten erlaubt. Dieser Vorschlag der Bundesregierung wird nun mit den Bundesländern besprochen.

Neue Regelungen zur Überbrückungshilfe IV ab 1. März 2022

Zum 1. März 2022 wurden die Bedingungen für die Überbrückungshilfe IV für kleine und mittelständische Unternehmen geändert. Die vollständigen FAQs des Bundesministeriums können unter dem folgenden Link eingesehen werden. Die wichtigsten Änderungen tragen wir für Sie hier zusammen:

Freiwillige Schließungen

Ab dem 1. März 2022 sind freiwillige Schließungen als Folge von Unwirtschaftlichkeit der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge der angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G-Plus sowie 3G) nicht mehr förderfähig. Das bedeutet, dass bei freiwilligen Schließungen der Anspruch auf die Corona-Hilfen komplett entfällt (FAQ Frage 2.1).

Sach- und Personalkosten zur Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen

Die Sach- und Personalkosten für die Umsetzung der Corona-Zutrittsbeschränkungen können nur noch geltend gemacht werden, solange die Branche, dem das antragstellende Unternehmen zuzuordnen ist, tatsächlich noch von den Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G-Plus oder 3G) betroffen ist. Für Unternehmen, die nicht durch Zutrittsbeschränkungen eingeschränkt sind, entfällt die Förderfähigkeit für diesen Posten ab dem 20. März 2022 gänzlich (FAQ Anhang 3).

Wenig Hoffnung auf Entschädigung bei Lockdown-Schäden

Der BGH verhandelt derzeit die erste Klage eines Gastronomen auf die volle staatliche Entschädigung seiner Einbußen während der Corona-Lockdowns. Die Aussagen des Vorsitzenden Richters nach Vorberatungen machen jedoch wenig Hoffnung auf Erfolg. Laut Richter Ulrich Herrmann seien die im Infektionsschutzgesetz enthaltenen Entschädigungsregelungen nicht für flächendeckende Betriebsschließungen wie im Fall der Corona-Lockdowns gedacht. Mit einer konkreten Urteilsverkündung in diesem Fall sei in etwa vier Wochen zu rechnen.

Kündigung wegen Ablehnung der Corona-Impfung rechtmäßig

Ein Arbeitgeber darf in seinem Unternehmen ein „2G-Modell“ durchsetzen und Arbeitnehmer, die über keine Corona-Impfung verfügen, noch vor Vertragsbeginn kündigen. Das hat das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 03.02.2022 entschieden. Dabei hat eine Musicaldarstellerin gegen einen Betrieb eine Kündigungsschutzklage erhoben, da dieser sie aufgrund einer fehlenden Corona-Impfung noch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ordentlich fristgerecht gekündigt hat. Laut dem Arbeitsgericht Berlin seien solche Kündigungen wirksam und stellen keine Maßregelung gemäß § 612a BGB dar.