Lesezeit: 3 min

„Bundes-Notbremse“

Seit Samstag gilt in ganz Deutschland eine bundesweite „Notbremse“. Die Bundesregierung hat in der vergangenen Woche eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, so dass in den meisten Bundesländern nun strengere Corona-Regeln gelten. Damit sollen die Maßnahmen ab sofort einheitlicher geregelt sein.

Inhalt

Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100, so greifen schärfere Maßnahmen. Diese Regelungen gelten dann solange, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf Tagen hintereinander die Schwelle von 100 wieder unterschreitet. Doch was bedeutet die „Bundes-Notbremse“ für Gastronomie und Hotellerie? Und welche Regelungen gelten darüber hinaus im Privaten und im geschäftlichen Umfeld?

Aktuelle Regelungen für die Gastronomie

Weiterhin gilt, dass Restaurants, Bars, Cafés oder Betriebskantinen keine Gäste empfangen dürfen. Das Take-Away- und Liefergeschäft darf jedoch wie bisher weitergeführt werden. Doch greift eine Änderung für das Abholen von Speisen: Take Away ist nur noch zwischen 5 Uhr und 22 Uhr erlaubt. Während der anschließenden nächtlichen Ausgangssperre darf nur der Delivery-Service weiterhin stattfinden. Doch was, wenn Angestellte aus Gastronomie und Hotellerie spät abends, nachts oder früh morgens arbeiten? Wer zwischen 22 Uhr und 5 Uhr aus beruflichen Gründen unterwegs sein muss, beispielsweise um zum Arbeitsort oder zurück zu gelangen, darf sich trotz Ausgangsbeschränkung draußen aufhalten. Es empfiehlt sich in diesem Fall, möglichst eine Bescheinigung des Arbeitgebers dabei zu haben und vorweisen zu können.

Aktuelle Regelungen für die Hotellerie

Bereits seit Anfang November sind Urlaubsreisen nicht erlaubt. Nur zu beruflichen Zwecken darf in Hotels oder Pensionen übernachtet werden. Diese Regelung bleibt bestehen. Touristische Übernachtungsangebote sind weiterhin untersagt. Auch die gastronomischen Angebote in Hotels müssen weiterhin geschlossen bleiben. Einzige Ausnahme: Die Bewirtung der zulässig beherbergten Personen im Hotel oder in der Pension ist erlaubt (also derjenigen, die aus beruflichen Zwecken übernachten).

Weitere aktuelle Regelungen im Überblick

Die „Bundes-Notbremse“ betrifft auch viele weitere Branchen, den privaten und den beruflichen Bereich. Hier die wichtigsten Regeln im Überblick: Ausgangsbeschränkungen: Seit Samstag gilt bundesweit eine Ausgangssperre zwischen 22 Uhr abends und 5 Uhr morgens. Bewegung an frischer Luft ist bis Mitternacht erlaubt – allerdings nur allein und nicht in Gesellschaft. Kontaktbeschränkungen: Bundesweit dürfen sich Angehörige eines Haushalts nur mit einer weiteren Person eines anderen Haushalts treffen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgerechnet. Maximal dürfen fünf Menschen zusammenkommen. Kinderbetreuung: Kitas und Schulen gehen in die Notbetreuung bzw. in den Distanzunterricht, sobald eine Inzidenz über 165 erreicht wird. Arbeit: Unternehmen sind weiterhin dazu aufgefordert, ihre Mitarbeiter ins Homeoffice zu schicken. Zum ersten Mal wurde auch eine Pflicht im Gesetz verankert, die Unternehmen dazu aufruft, die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen. Unternehmen müssen ihren Mitarbeitern zwei Corona-Tests pro Woche zur Verfügung stellen. Einzelhandel: „Click & Meet“, also die Möglichkeit, sich nach vorheriger Anmeldung in einen Laden zu begeben, bleibt bis zu einem Inzidenzwert von 150 bestehen. Es gilt dabei die Auflage, dass Geschäfte nur noch Kunden empfangen dürfen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorweisen können und einen Termin gebucht haben. Ab einem Inzidenzwert von 150 darf ausschließlich per „Click & Collect“ eingekauft werden: Waren können vorab online bestellt und dann im Laden abgeholt werden. Von diesen Regelungen ausgenommen bleiben der Lebensmittelhandel, Getränkemarkte, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Kioske, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Gartenmärkte. Körpernahe Dienstleistungen: Friseure dürfen weiterhin geöffnet bleiben. Kunden müssen allerdings einen höchstens 24 Stunden alten negativen Corona-Test vorweisen können. Alle weiteren „körpernahen Dienstleistungen“ sind untersagt, es sei denn, dass sie medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen